N. N., ed. (1555) Der Römischen Kays. Maiestat vnd gemeiner Stende des Heiligen Reichs angenommene vnd bewilligte Cammergerichts Ordnung: Zu befürderungh gemeines nutzens, auß allen alten Cammergerichts Ordnungen vnd Abschieden, auff dem Reichßtag zu Augspurg Anno M.D.XLVIII. von newem zusammen gezogen, gemehrt vnd gebessert, vnd auff jetzigem Reichßtag zu Augspurg Anno M.D. LV. gehalten, durch die Röm. Kön. May. vnd gemeine Stendt widerumb ersehen, ernewert, vnd an vielen orten geendert. Franziscus Böhm, Meyntz; Mainz.
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